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Förderrichtlinien

1.1 Die "Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur" fördert kulturelle Projekte nach Maßgabe der Stiftungsurkunde vom 23.12.1991 (vgl. Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 49, S. 1358 ff.) sowie den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 LHO. In Ausnahmefällen mit besonderem und nachhaltigem Interesse für die Kultur des Landes ist eine institutionelle Förderung möglich.

1.2 Die Förderung erfolgt auf Antrag, antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person.

2.1 Die Stiftung fördert insbesondere den Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kunstgegenstände und Kulturgüter. Förderanträge sollten eine ausführliche Dokumentation, geeignetes Bildmaterial, eine Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen, eine Erläuterung, worin der "besondere" Wert des Objektes liegt sowie einen gesicherten Kosten- und Finanzierungsplan beinhalten. Der Erwerber erklärt sich mit einer Ausleihe des Objekts für eine sachgerechte Präsentation auf Anforderung der Stiftung einverstanden (z.B. für eine Ausstellung aller mit Stiftungsmitteln geförderter Objekte).

2.2 "bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation" z.B. durch die Vergabe von Mitteln für Ausstellungen, Konzerte, Inszenierungen, Veröffentlichungen, Filmproduktionen. Bedeutsam kann ein Vorhaben z.B. durch die überregionale Bedeutung, die nachhaltige Wirkung auf das Kulturgeschehen des Landes oder durch das außergewöhnliche öffentliche Interesse sein.

2.3 "besondere Aufgaben der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern". Die Stiftung ist nach ihrer finanziellen und personellen Ausstattung nicht in der Lage, eine breit angelegte Individualförderung zu betreiben. Personenbezogene Förderung muss daher in aller Regel einem breiten Kreis von Künstlerinnen und Künstlern zugute kommen. Auf den Nachweis einer "besonderen Aufgabe" ist in diesen Fällen erhebliches Gewicht zu legen.

2.4 "Kulturstätten". Förderungen können nur als einmaliger Festbetrag für abgrenzbare' in sich geschlossene Baumaßnahmen, Ausstattungen oder Projekte gewährt werden, eine laufende Haushaltszuwendung über mehrere Jahre ist nicht möglich. Anträge sollten vor allem dazu Stellung nehmen, welche "besondere" Bedeutung die Fördermaßnahmen für die Kulturstätte selbst und das von ihr repräsentierte Kulturleben haben. Der Kosten- und Finanzierungsplan sollte aufzeigen, weshalb die Maßnahme nicht aus den laufenden Haushaltsmitteln zu finanzieren ist.

2.5 andere kulturelle Projekte nach Maßgabe der Satzung und der Richtlinien.

3. Die Stiftung gewährt Zuschüsse und Darlehen. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien ist möglich.

4. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung entsprechend den Vorschriften des § 44 LHO nachzuweisen.

5. Der Verwendungsnachweis sollte mit Text und Bildmaterial zur Veröffentlichung im Rahmen einer Dokumentation der Stiftungsarbeit geeignet sein.

6. Nach der Bewilligung dürfen Zuwendungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden (§ 44 LHO).